Enterale Ernährung: DGEM e.V. sorgt sich um Versorgung mit enteraler Ernährung

Berlin, März 2007 - Das Sozialgericht Köln hat in einem erstinstanzlichen Urteil die Beanstandung des Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur enteralen Ernährung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für rechtswidrig erklärt. Das teilte der G-BA in einer Presseerklärung mit. "Wir sehen die aus dem Urteil des Kölner Sozialgerichts erwachsenden möglichen Konsequenzen mit großer Sorge. Den Standpunkt des G-BA, Patienten eine enterale Ernährung nur in Ausnahmefällen zu gewähren, wenn im konkreten Fall ein medizinischer Nutzen bewiesen werden kann, halten wir für ärztlich nicht vertretbar. Schon aus Achtung vor der Menschenwürde ist unseres Erachtens bei Patienten, die nicht essen können und die von Mangelernährung bedroht sind, die Möglichkeit der Nahrungszufuhr durch enterale Ernährung sicherzustellen," sagte Prof. Berthold Koletzko (Klinikum der Universität München) aus dem Präsidium der DGEM.

Hintergrund: Der G-BA hatte im Frühjahr 2005 Richtlinien aufgestellt, die regeln sollten, in welchen Fällen eine medizinische Indikation für enterale Ernährung vorliegt, deren Kosten von den Krankenkassen erstattet werden. Damit wurde die bisherige Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung stark eingeschränkt. Über diese Richtlinien setzte sich das BMG inhaltlich hinweg und veröffentlichte im Oktober 2005 im Rahmen einer Ersatzvornahme Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie zur enteralen Ernährung. Der G-BA hatte gegen diese Ersatzvornahme und die darin erlassenen Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie geklagt. Diese Klage hatte nun Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts, so der G-BA, enthält die Beanstandung des Ministeriums einen mit der dem BMG zustehenden Rechtsaufsicht nicht vereinbaren Eingriff in den Beurteilungsspielraum des G-BA.

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung durch die GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches.

Weitere Informationen
Prof. Dr. med. Berthold Koletzko
Abteilung Stoffwechselkrankheiten und Ernährungsmedizin
Dr. von Haunersches Kinderspital der LMU München
Tel: (089) 5160-3967
Fax: (089) 5160-3336
E-Mail: berthold.koletzko [at] med.uni-muenchen.de