Künstliche Ernährung bei Tumorpatienten - Lohnt sich das? - Notwendigkeit, Ethik, Therapiebegrenzung und Sterbebeistand auf dem Prüfstand

Berlin, Dezember 2007 - Bei der Ernährung von Tumorpatienten stehen behandelnde Ärzte häufig vor mehreren ethischen Problembereichen. Einerseits kann eine künstliche Ernährung therapeutisch angezeigt sein, um das Überleben, die Lebensqualität und die Würde eines Tumorpatienten zu sichern. Andererseits stellt sich auch immer wieder die Frage, ob es tatsächlich sinnvoll ist, eine solche Ernährungstherapie einzusetzen oder ob nicht im Sinne einer menschenwürdigen Sterbebegleitung eine Therapiealternative (Flüssigkeitstherapie) angezeigt ist. "Bei Tumorpatienten gibt es drei unterschiedliche Behandlungsmodelle: Die künstliche Ernährung sichert das Wohlbefinden des Patienten. Unterstützend gegebene Nahrung oder Flüssigkeit kann als palliative Therapie eingesetzt werden oder es wird, wenn die Phase des Sterbens bereits eingesetzt hat, auf jegliche künstliche Ernährung verzichtet," sagte Dr. Peter Ritter, Leitender Oberarzt und Facharzt für Hämatologie und internistische Onkologie der Medizinischen Klinik I an der Ruhr-Universität Bochum anlässlich der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) zum Thema "Künstliche Ernährung und Ethik" Ende November in Machern bei Leipzig. Ethische Probleme tauchen bei der künstlichen Ernährung von Tumorpatienten vor allem dann auf, wenn der Wille des Patienten nicht berücksichtigt werde oder sie nicht ausschließlich Basisversorgung, sondern medizinische Behandlungsmaßnahme sei, deren Nutzen im Verlauf der Anwendung immer wieder überprüft werden müsse. Im Mittelpunkt einer künstlichen Ernährung bei Tumorpatienten muss deshalb die eigenständige Entscheidung des Patienten stehen, wie er die letzte Phase seines Lebens verbringen möchte. Ein Abbruch der künstlichen Ernährung ist in jedem Fall als sterbebegleitende Maßnahme möglich, wenn der Patient es wünscht oder ihr Nutzen nicht mehr wirklich belegbar ist.

Tumorpatienten können häufig aufgrund einer Chemotherapie, Übelkeit, Erbrechen, körperlicher Schwäche oder depressiver Grundhaltung nicht ausreichend Nahrung aufnehmen. Auch durch die Erkrankung bedingte Geschmacksstörungen, Schmerzen oder Stoffwechselveränderungen sorgen für die verminderte Nahrungsaufnahme. Dabei fordert die Krebserkrankung häufig mehr Energie vom Körper als im gesunden Zustand. Eine gezielte künstliche Ernährung könnte also im Einzelfall Abhilfe schaffen. Hierbei steht der Arzt nun bei der Gabe von künstlicher Ernährung vor ethischen Problemen. Das Ziel der therapeutischen Anwendung muss sich an der Lebensqualität des Patienten orientieren. Im Mittelpunkt steht nicht die mögliche Verbesserung des Zustandes, sondern das körperliche Wohlbefinden. Das Legen einer Magensonde für enterale Ernährung kann diesem Wohlbefinden bereits entgegen stehen. Auch muss sicher gestellt sein, dass in der letzten Phase der Erkrankung ein Sterben überhaupt noch möglich ist. Dies ist bei dauerhafter künstlicher Ernährung häufig nicht gegeben.

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat festgelegt, "Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des Todes eintritt, die für den Sterbenden einen nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und das Grundleiden mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflusst werden kann." (aus: Schutz der Lebensgrundlagen - Linderung des Leidens 7.5) In einigen Fälle ist für den Arzt nicht erkennbar, zum Beispiel durch eine Patientenverfügung oder Kenntnis des mutmaßlichen Willens des Patienten, welche Wünsche der Patient für sein Lebensende hat. Um dann eine sinnvolle Entscheidung über eine künstliche Ernährung zu treffen, ist es sinnvoll ein Ethikkomitee einzuschalten und den Fall im Kreise von Spezialisten zu besprechen. Eine "Zwangsernährung" gegen den ausdrücklichen Patientenwillen unter Einschaltung eines Betreuers ist bei Krebspatienten in der Regel nicht notwendig und auch ethisch nicht vertretbar. Die häufig von Angehörigen geäußerte Ansicht: "Sie können doch unseren Vater nicht verhungern und verdursten lassen" stellt keine ethische Verpflichtung für die Entscheidung des Arztes dar, da das Gefühl von Hunger und Durst in der letzten Sterbephase nicht mehr eintritt.

Ansprechpartner
Ruhr-Universität Bochum
Medizinische Klinik I - Hämatologie & internistische Onkologie
Dr. Peter R. Ritter M.A.
Gudrunstr. 56
44791 Bochum
Tel.: 0234/5092315
peter.r.ritter [at] rub.de